Willkommen bei der Fiedler Steuerberatungsgesellschaft mbH
Kompetenz und Erfahrung seit über 20 Jahren
Wir unterstützen Sie in allen Steuerangelegenheiten; kompetent und auf dem aktuellsten Wissensstand. Dabei können Sie auf unsere langjährige Erfahrung sowie ein engagiertes und qualifiziertes Team vertrauen.
Steuerberatung
Bei uns steht an erster Stelle die Beratung. Wir zeigen Ihnen nicht nur den Weg durch das sich immer wieder verändernde Steuerrecht, sondern wir begleiten Sie.
Die Digitalisierung in der Wirtschaft schreitet mit schnellen Schritten voran. Wir unterstützen Sie dabei, nicht auf der Strecke zu bleiben. Auch wenn die digitalen Kommunikationen immer mehr zunehmen, freuen wir uns über das persönliche Gespräch und beraten Sie auch gern zur Ausgestaltung der digitalen Zusammenarbeit mit uns.
Schulungen 2026: Praxisnahes Wissen für den Public Sector Auch in diesem Jahr bieten wir wieder ein umfassendes Schulungsprogramm für Verwaltungen und öffentliche Einrichtungen an. Ob Grundlagen oder Updates: Unsere Seminare vermitteln Ihnen aktuelles Wissen, hilfreiche Tipps und Tricks und erleichtern Ihnen den Einstieg in die DATEV-Software.
Referenztabellen: die Basis für effiziente Prüfungsschritte mit DATEV Datenprüfung DATEV Datenprüfung unterstützt Sie dabei, Fremddaten strukturiert auszuwerten und Prüfungsschritte effizient einzusetzen. Voraussetzung dafür ist eine fachlich saubere Vorbereitung der Daten – eine zentrale Rolle spielt dabei die Referenztabelle.
Neues BMF-Schreiben zu Betriebsstätten: DStV regt praxisnahe Ausgestaltung an Die oberste deutsche Finanzbehörde möchte die Verwaltungsgrundsätze zur Definition und Begründung von Betriebsstätten neu fassen und die Rechtsprechung systematisieren. Ein hierzu vorgelegter Entwurf zeigt jedoch: Das Thema bleibt komplex und einzelfallbezogen. Deshalb fordert der DStV klare Leitlinien und regt eine strukturelle Überarbeitung an.
Zur Anwendbarkeit von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG auf eine Baugenehmigung für eine heranrückende Wohnnutzung Der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist nicht eröffnet, wenn die bei Erteilung einer Baugenehmigung anzuwendenden umweltbezogenen Rechtsvorschriften nicht die Auswirkungen der genehmigten heranrückenden Wohnnutzung betreffen, sondern ausschließlich die des benachbarten lärmemittierenden Betriebs. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 4 C 1.25).
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