Willkommen bei der Fiedler Steuerberatungsgesellschaft mbH
Kompetenz und Erfahrung seit über 20 Jahren
Wir unterstützen Sie in allen Steuerangelegenheiten; kompetent und auf dem aktuellsten Wissensstand. Dabei können Sie auf unsere langjährige Erfahrung sowie ein engagiertes und qualifiziertes Team vertrauen.
Steuerberatung
Bei uns steht an erster Stelle die Beratung. Wir zeigen Ihnen nicht nur den Weg durch das sich immer wieder verändernde Steuerrecht, sondern wir begleiten Sie.
Die Digitalisierung in der Wirtschaft schreitet mit schnellen Schritten voran. Wir unterstützen Sie dabei, nicht auf der Strecke zu bleiben. Auch wenn die digitalen Kommunikationen immer mehr zunehmen, freuen wir uns über das persönliche Gespräch und beraten Sie auch gern zur Ausgestaltung der digitalen Zusammenarbeit mit uns.
Wenn die IT stillsteht – warum jede Kanzlei einen Notfallplan braucht Cyberangriffe treffen längst nicht mehr nur Großunternehmen. Auch Steuerkanzleien sind betroffen – häufig völlig unvorbereitet. Ein IT-Notfallplan hilft, im Ernstfall handlungsfähig zu bleiben und den Schaden zu begrenzen.
Digitale HR-Prozesse in der Kanzlei: Flickenteppich adé Die Kanzlei Heilmann, Conrad & Partner mbB hat HR WORKS eingeführt, um ihre Personalprozesse zu digitalisieren. Im Interview berichten Steuerberater und Partner Thomas Haupt und Consultant Jan Metz, wie der Start gelang – und was auch ihre Mandantschaft davon hat.
BFH zur Nutzungspflicht des beSt in eigenen Angelegenheiten des Steuerberaters Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob § 52d FGO einen rollen- oder statusbezogenen Berufsträgerbegriff verwendet und folglich die Pflicht zur Nutzung eines besonderen elektronischen Postfachs an den Beruf oder das Auftreten als Berufsträger geknüpft ist (Az. VIII R 2/25).
BFH: Anteilsvereinigung beim Erwerb eigener Anteile Dr BFH hatte u. a. die Frage zu klären, ob eine Anteilsvereinigung i. S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG a. F. vorliegt, wenn eine grundbesitzende GmbH weitere eigene Anteile erwirbt und einer von mehreren Gesellschaftern dadurch mindestens 95 % der nicht von der GmbH selbst gehaltenen Anteile hält (Az. II R 24/22).
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