Willkommen bei der Fiedler Steuerberatungsgesellschaft mbH
Kompetenz und Erfahrung seit über 20 Jahren
Wir unterstützen Sie in allen Steuerangelegenheiten; kompetent und auf dem aktuellsten Wissensstand. Dabei können Sie auf unsere langjährige Erfahrung sowie ein engagiertes und qualifiziertes Team vertrauen.
Steuerberatung
Bei uns steht an erster Stelle die Beratung. Wir zeigen Ihnen nicht nur den Weg durch das sich immer wieder verändernde Steuerrecht, sondern wir begleiten Sie.
Die Digitalisierung in der Wirtschaft schreitet mit schnellen Schritten voran. Wir unterstützen Sie dabei, nicht auf der Strecke zu bleiben. Auch wenn die digitalen Kommunikationen immer mehr zunehmen, freuen wir uns über das persönliche Gespräch und beraten Sie auch gern zur Ausgestaltung der digitalen Zusammenarbeit mit uns.
Konsolidierte Abschlüsse professionell und effizient erstellen Ein klar strukturierter Gruppenabschluss liefert den nötigen Überblick über die Finanz-, Vermögens- und Ertragslage einer gesamten Unternehmensgruppe sowie der einzelnen Gesellschaften – monatlich, quartalsweise oder jährlich.
Prüfungsauftrag sicher abschließen und archivieren Der Abschluss der Auftragsdokumentation unterliegt genauen Vorgaben und Regeln. Diese sollten in der Regel 60 Tage nach Datierung des Bestätigungsvermerks abgeschlossen sein (vgl. IDW QMS 1 Tz. 68).
Papierlose externe Qualitätskontrolle Die DATEV-Lösungen zur Abschlussprüfung unterstützen Sie beim Erstellen des Qualitätssicherungshandbuchs und der Dokumentation der Prüfung einschließlich der Berichtschreibung.
Erstmalige Verwendung der neugefassten Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen Das BMF teilt mit, dass solange die automationstechnische Anpassung der amtlich vorgeschriebenen Datensätze zur Übermittlung der Vollmachtdaten an die Landesfinanzbehörden nach § 80a Absatz 1 AO noch nicht umgesetzt ist, weiterhin die bis zum 26. März 2025 geltenden amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen sowie die dementsprechenden Datensätze zur Übermittlung der Vollmachtdaten zu verwenden sind (Az. IV D 1 - S 0202/00038/003/042)